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Steuerliche Behandlung in der Imkerei und das Thema „e-Rechnung“ bei Kleinunternehmern (z.B. durch Verkauf von Bienenhonig)

Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 63 vom 30.12.2014 erstmals diese gesetzliche Größenordnung für Imkereien, die für ertragssteuerliche Zwecke anzuwenden ist, formuliert.

Das Steuerrecht und die Imkerei

Der aktuelle Stand im Oktober 2024 (gilt nur für den selbst hergestellten Honig, nicht aber für zugekauftes Material bzw. Gegenstände, mit denen ein Imker ggf. handelt wie Kerzen, Honigbonbons pp):

Danach wird ab 01.01.2016 davon ausgegangen, dass bei einer Betriebsgröße bis zu 30 Bienenvölkern kein Gewinn in der Imkerei erwirtschaftet wird. Diese Betriebsgröße wird bei den meisten Freizeit-Imkern zu finden sein. Hierbei achten Sie als Hobbyimkerin bzw. als Hobbyimker bitte darauf, dass Sie keine Mehrwertsteuer auf Ihren Rechnungen und Quittungen ausweisen.

Ab 31 bis 70 Völkern wird steuerlich von einem pauschalen Gewinn von 1000,00 € ausgegangen. Dieser ist auf der Anlage L nach § 13 A für die EK-Erklärung dann anzugeben, falls die Völkerzahl bei Ihnen so zutreffend ist.

Ab 71 Völkern ist eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Hier müssten Sie dann ggf. nach steuerlicher Beratung eine vollständige geforderte Steuererklärung für Ihren imkerlichen Betrieb vorlegen.

Die "e-Rechnung" bei Kleinunternehmern - was bedeutet das für uns Imker und unseren Honig-Verkauf?

Hier erscheint in Kürze das Wichtigste zu diesem Thema; im Moment (August 2026 und auch zu Beginn 2027) gibt es für uns noch nicht wirklich etwas zu ändern oder zu beachten. Wir sind am Thema dran!

Das Thema "e-Rechnung" für Klewinunternehmer beschäftigt natürlich auch uns als Imker