Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 63 vom 30.12.2014 erstmals diese gesetzliche Größenordnung für Imkereien, die für ertragssteuerliche Zwecke anzuwenden ist, formuliert.
Der aktuelle Stand im Oktober 2024 (gilt nur für den selbst hergestellten Honig, nicht aber für zugekauftes Material bzw. Gegenstände, mit denen ein Imker ggf. handelt wie Kerzen, Honigbonbons pp):
Danach wird ab 01.01.2016 davon ausgegangen, dass bei einer Betriebsgröße bis zu 30 Bienenvölkern kein Gewinn in der Imkerei erwirtschaftet wird. Diese Betriebsgröße wird bei den meisten Freizeit-Imkern zu finden sein. Hierbei achten Sie als Hobbyimkerin bzw. als Hobbyimker bitte darauf, dass Sie keine Mehrwertsteuer auf Ihren Rechnungen und Quittungen ausweisen.
Ab 31 bis 70 Völkern wird steuerlich von einem pauschalen Gewinn von 1000,00 € ausgegangen. Dieser ist auf der Anlage L nach § 13 A für die EK-Erklärung dann anzugeben, falls die Völkerzahl bei Ihnen so zutreffend ist.
Ab 71 Völkern ist eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Hier müssten Sie dann ggf. nach steuerlicher Beratung eine vollständige geforderte Steuererklärung für Ihren imkerlichen Betrieb vorlegen.